Das Schulministerium hat sich konkret zu Maßnahmen im Umgang mit der Corona-Pandemie nach den Herbstferien geäußert. Anlässlich der aktuellen Situation teile ich Ihnen Auszüge des neuen Erlasses mit, welche für unsere Schule relevant sind:

Anlässlich des aktuellen und beschleunigten Infektionsgeschehens knüpft Nordrhein-Westfalen weitgehend wieder an die bewährten Regelungen der Zeit unmittelbar nach den Sommerferien an. Das bedeutet für den Schulbetrieb nach den Herbstferien:

  1. Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände müssen alle Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung tragen; dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 auch wieder im Unterricht und an ihrem Sitzplatz.
  2. Lehrkräfte müssen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen, solange sie im Unterricht einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung kann die Schulleitung nach Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attests* generell aus medizinischen Gründen befreien, eine Lehrerin oder ein Lehrer aus pädagogischen Gründen zeitweise oder in bestimmten Unterrichtseinheiten. In diesen Fällen ist in besonderer Weise auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern – wenn möglich – zu achten.

  1. Diese Regelungen sollen bis zum Beginn der Weihnachtsferien am 22. Dezember 2020 gelten.
  2. Ebenso sollen die Klassenräume wie folgt gelüftet werden:
  • Stoßlüften alle 20 Minuten,
  • Querlüften wo immer es möglich ist,
  • Lüften während der gesamten Pausendauer.

Ich möchte Sie daher bitten, mit Ihren Kindern über die neuen Vorschriften zu sprechen, die nach den Herbstferien gelten.

Wie schon in der Vergangenheit, sollen sich Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer die Hände desinfizieren, sobald sie das Gebäude betreten.

Mit freundlichen Grüßen

Corie Hahn, Schulleiterin

*Kriterien eines aussagekräftigen Attests:

Über die Befreiung von der MNB-Pflicht entscheidet nach § 1 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 CoronaBetVO die Schulleitung.
Um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ist die Schulleitung im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§24 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) berechtigt und verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären. Hierzu kann die Vorlage eines aktuellen und aussagekräftigen ärztlichen Attests verlangt werden.

Diese Aussagekraft ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung nur gegeben, wenn das Attest die Schulleitung und erforderlichenfalls die Widerspruchsbehörde und Gericht in die Lage versetzt, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben das Vorliegen eines medizinischen Grundes oder einer Beeinträchtigung selbstständig zu prüfen. Dies setzt insbesondere voraus, dass das ärztliche Attest Aussagen trifft

  1. zu konkreten medizinischen Ursachen und/oder zur Beeinträchtigung;
  2. zu individuell getroffenen ärztlichen Feststellungen;
  3. dazu, ob es sich um einen dauerhaften Zustand handelt bzw. für welche Dauer eine MNB nicht getragen werden kann und
  4. dazu, ob eine MNB generell nicht getragen werden kann oder ob ein zeitlich befristetes Tragen (z.B. auf Verkehrsflächen, in Toiletten- und Waschräumen) möglich ist.

Wird ein diesen Anforderungen genügendes Attest nicht vorgelegt, liegt ein Verstoß gegen die Obliegenheit von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach § 26 Abs. 2 VwVfG NRW vor, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dies kann zur Folge haben, dass der Antrag auf Befreiung von der MNB-Pflicht abgelehnt wird, weil ein die Befreiung rechtfertigender Sachverhalt nicht festgestellt werden kann.