Regelungen für Kinder, die Kontakt mit einer infizierten Person hatten:

Wer nicht selbst infiziert ist, aber mit einer infizierten Person in einem Haushalt lebt (Haushaltsangehörige), muss sich ebenfalls bei Bekanntwerden des positiven Testergebnisses unverzüglich selbst absondern. Man spricht in diesem Fall von „Quarantäne“, da sie der Vorbeugung dient. Es erfolgt auch hier keine offizielle Aufforderung zur Absonderung durch eine Behörde. Die Quarantäne ist aber ebenfalls verpflichtend eigenständig aufgrund der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung vorzunehmen. Es ist auch hier nicht erforderlich, sich an das Gesundheitsamt wenden.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht: Die Quarantänepflicht gilt nicht für Personen, die dreifach geimpft sind („geboostert“) oder bei denen die zweite Impfung oder eine Genesung noch keine 90 Tage zurückliegen. Weitere Ausnahmen finden Sie unter www.rki.de/covid-19-absonderung.

Auch wenn eine Quarantäneausnahme besteht, sollte man nach dem Kontakt mit einer infizierten Person aber bei Kontakten in den nächsten Tagen die AHA+L-Regeln besonders beachten.

Hinweise zur Quarantänepflicht: Die Quarantäne dauert wie die Isolierung grundsätzlich ebenfalls zehn volle Tage. Maßgeblich für den Beginn ist hier der Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests des infizierten Haushaltsmitglieds.

Treten innerhalb eines Haushalts hintereinander mehrere Infektionsfälle auf, die sich zeitlich überschneiden, verlängert das die Quarantänedauer nicht. Es bleibt vielmehr bei einmal zehn Tagen. Nur wenn Ihr Kind innerhalb dieser zehn Tage selbst positiv getestet wird, beginnt die Zeit der Isolierung (s.o.) neu. Zur Berechnung der Zeitdauer gelten die Ausführungen zur Isolation entsprechend (s.o.). Auch die Quarantäne kann vorzeitig mit einem zertifizierten negativen Schnelltest oder negativen PCR-Test beendet werden.

Bei Schülerinnen und Schülern kann der Test bereits am 5. Tag der Quarantäne erfolgen. Wenn die Schule einen Nachweis über die Quarantäne braucht, kann der positive Testnachweis des infizierten Haushaltsangehörigen sowie ein Nachweis des (gemeinsamen) Wohnsitzes vorgelegt werden.

Quelle: Bildungsportal