Mit Anwendung des neuen Infektionsschutzgesetzes hat die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zunächst entschieden, die darin angelegte Möglichkeit einer Übergangsregelung zu nutzen. Auf dieser Grundlage wurde die Maskenpflicht bis zum 2. April 2022 und die Testpflicht an den Schulen des Landes bis zu den Osterferien weitergeführt. Nach Ablauf dieser Übergangszeit endet die Masken- und Testpflicht an den Schulen und mit Auslaufen der Coronabetreuungsverordnung die Testpflicht in der Kindertagesbetreuung bei Auftreten eines Infektionsfalles.

Vor dem Hintergrund der somit veränderten Infektions- und Hygienemaßnahmen ist zu beachten, dass die per Erlass festgelegten Regelungen zu Quarantäneentscheidungen an Schulen (Erlass vom 3. Dezember 2021, Az VB4-2021-0012711) keine Anwendung mehr finden.

Das Robert Koch-Institut beschreibt in seinen aktuell geltenden Empfehlungen (Stand 14.01.2022), dass die Einstufung als enge Kontaktpersonen in Settings (insbesondere Schulsetting) mit niedrigem Risiko für schwere Verläufe – unter Berücksichtigung der Risikobewertung – auf enge Freunde und Sitznachbarn eingeschränkt werden kann. Angesichts der besonderen entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines zuverlässigen und kontinuierlichen Zugangs zur Schulbildung und Betreuung bitte ich Sie daher, in der kommenden Zeit im Setting Schule und Kindertagesbetreuung wie folgt zu verfahren:

  • Im Falle einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion gelten die regulären Absonderungspflichten gemäß Corona-Test-und- Quarantäneverordnung für den nachweislich infizierten Fall.
  • Gemäß RKI-Empfehlung sind im Setting Schule und Kindertagesbetreuung aufgrund der geringeren Vulnerabilität nur enge Freunde bzw. Sitznachbarn des bestätigten Falls als enge Kontaktpersonen anzusehen. Für enge Kontaktpersonen gilt unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung § 16 Corona-Test-und-Quarantäne- verordnung entsprechend. Es handelt sich bei der damit verbundenen Pflicht zur bestmöglichen Absonderung nicht um eine formale Quarantäne. Daher und um dem besonderen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Zugang zu Bildung und Betreuung Rechnung zu tragen bleibt die Pflicht, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen sowie den Prüfungen teilzunehmen grundsätzlich unberührt. Auch ein regulärer Besuch der Kindertagesbetreuung ist damit weiterhin möglich.
  • Weitergehende behördliche Quarantäneanordnungen für Kontaktpersonen gemäß § 16 Absatz 1 Corona-Test-und- Quarantäneverordnung sind nur in Ausnahmefällen mit Augenmaß in Abhängigkeit von der individuellen Infektionslage (z. B. große Ausbruchsgeschehen, Hinweis auf Zirkulation neuer besorgniserregender VOC/VOI) zu treffen. Die zuständige Gesundheitsbehörde trifft die jeweils erforderlichen Maßnahmen.

Mit diesem Vorgehen sind in der Regel im Setting Schule und Kindertagesbetreuung keine individuellen Quarantäneanordnungen durch die zuständigen Behörden vor Ort zu treffen. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Erlass vom 31. Januar 2022 (Az VB4-2022-0000486) zur Strategischen Anpassung der Kontaktpersonennachverfolgung vor dem Hintergrund der Verbreitung der SARS-CoV-2-Variante Omikron weiterhin seine Gültigkeit behält und damit prioritär die Nachverfolgung zum Schutz vulnerabler Gruppen (d.h. Ereignisse mit Bezug zu den Bereichen Krankenhaus, in der Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe) erfolgen soll.

Mit freundlichen Grüßen

Edmund Heller