Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Schülerinnen und Schüler, in den vergangenen Tagen haben mich mehrere Anfragen hinsichtlich des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes erreicht.

Daher möchte ich Ihnen einen Auszug aus dem Rundschreiben des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen weiterleiten:

„An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen.

Soweit Lehrkräfte im Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten.

Darüber hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich. Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts der aktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz. Sie werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet und bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung des Infektionsgeschehens insbesondere während und nach der ferienbedingten Rückreisewelle sorgfältig zu beobachten und dann neu zu bewerten. Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen.

Darüber hinaus stellt die Landesregierung den Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. eine Million Masken aus Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den Bedarfsfall verfügbar haben. Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen abweichen. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den Mund-Nasen-Bedeckungen wichtig.“

Wir sind daher auch an unserer Schule gezwungen, die zunächst als alternativ angedachten Visiere nur für Schülerinnen und Schüler zu gestatten, die eine Befreiung des Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen durch ein vom Arzt ausgestelltes Attest belegen können. In dem Attest muss eine Aussage getroffen werden,

  1. dass das Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Beeinträchtigung nicht möglich ist,
  2. ob es sich um einen dauerhaften Zustand handelt bzw. für welche Dauer eine MNB nicht getragen werden kann.
  3. ob eine MNB generell nicht getragen werden oder ob ein zeitlich befristetes Tragen (z.B. auf Verkehrsflächen, in Toiletten- und Waschräumen) möglich ist.

Laut Anweisung durch das Ministerium kann die Pflicht zum Tragen einer MNB nicht durch ein Visier o.ä. erfüllt werden. Nach Einschätzung des RKI ist der hierdurch vermittelte Schutz einer MNB nicht gleichwertig.

Ich bin daher als Schulleiterin gezwungen Ihnen mitzuteilen, dass wir ein Visier nur für die Schülerinnen und Schüler erlauben können, die eine ärztliche Befreiung von einem MNS nach obigen Kriterien vorlegen können.

Mit freundlichen Grüßen

Corie Hahn (Schulleiterin)